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Allgemeine Geschäftsbedingungen

IANUS Simulation GmbH

Sebrathweg 5

D-44149 Dortmund

Telefon: +49 (0) 231 58692470

Telefax: +49 (0) 231 58692475

Geschäftsführer:

Prof. Dr.-Ing. Frank Platte,

Dr.-Ing. Tobias Herken

AG Dortmund HRB 19888

Ust-IdNr.: DE 251718971

A. Geltung der Geschäftsbedingungen der IANUS
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
D. Sonderbedingungen für Beratungsleistungen

 

A. Geltung der Geschäftsbedingungen der IANUS

A.0

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen IANUS und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit IANUS auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.1

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IANUS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von IANUS maßgebend.

A.2

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.0

Maßgeblich für von IANUS erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von IANUS.

B.1

Alle von IANUS erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln –  ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von IANUS gelten nicht.

B.2

Der Vertragspartner von IANUS hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewährleistung und Schadensersatz zu erbringen. Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Erbringung eines mangelhaften Werkes.

B.3

Für beide Vertragsparteien ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz von IANUS.

B.4

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und IANUS ist Gerichtsstand Dortmund.
IANUS ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

B.5

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

 

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.0. Vertragsgegenstand

Das Geschäftsfeld von IANUS umfasst verschiedene Bereiche u.a. von der Dienstleistung im Bereich Strömungssimulation, über Geometrie- und Verfahrensoptimierungen bis hin zur Herstellung und Bereitstellung individueller oder Standard Softwarelösungen, insbesondere durch Software as a Service (SaaS).

C.1. Auftragsbestätigung / Leistungsumfang

C.1.01

Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn IANUS Leistungen erbringt.

C.1.02

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die in schriftlicher Form erteilte Auftragsbestätigung von IANUS, gegebenenfalls in Verbindung mit der von IANUS erstellten Leistungsbeschreibung maßgeblich.

C.1.03

Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von IANUS.

C.1.04

Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Kostenmodelle, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.

C.1.05

Ziffer C.1.04 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von IANUS bestätigt wird.

C.1.06

Der Kunde hat IANUS mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind. Außerdem hat der Kunde die seinerseits vorzuhaltenden EDV – Voraussetzungen sicherzustellen. Der Kunde wird bei Vertragsbeginn geeignete Mitarbeiter benennen, die diesen Informationspflichten nachkommen. Wenn eine Leistungsbeschreibung erstellt wird, die dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt diese Leistungsbeschreibung den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest. Berühren die von IANUS durchzuführenden Abläufe kundenspezifische gesetzliche und/oder betriebliche Bestimmungen, so obliegt die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden.

C.1.07

Eine physische Überlassung von Software an den Kunden erfolgt nicht, sofern nicht etwas anders ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

C.1.08

Installations- und Konfigurationsleistungen für Software sind nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart. Beratungs- und Organisationsleistungen schuldet und erbringt IANUS ebenfalls nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.
Auch bei Beratungsleistungen von IANUS hat der Kunde angemessen mitzuwirken, insbesondere auch vereinbarte Termine einzuhalten, Zugang zur notwenigen Infrastruktur zu ermöglichen und dergleichen.

C.2. Bleibende Rechte / Rechteumfang / Schadenersatz / Schutz der Software 

C.2.01

Sollte IANUS im Rahmen des Vertrages dem Kunden Informationen (ausgenommen Arbeitsergebnisse) mitteilen, übergeben oder austauschen, die schutzfähige Erfindungen enthalten, behält sich IANUS alle Rechte (insbesondere Recht zur Einreichung von Patent-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster-Anmeldung) bzgl. der alleine von ihr stammenden Erfindungen vor. Der Kunde wird aus dem Umstand, dass er durch die ihm übermittelte Information Kenntnis von schutzfähigen Erfindungen erhält, für die IANUS möglicherweise Schutzrechte anmelden wird, keine Rechte, insbesondere keine Vorbenutzungsrechte, herleiten.

C.2.02

IANUS räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich befristete, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Standardsoftware (nachfolgend „Standardsoftware“) und der Individualanpassungen im Sinne von Ziffer C.3.01 (nachfolgend Standardsoftware und Individualanpassungen im Sinne von Ziffer C.3.01  gemeinsam „Software“) im in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Auftragsunterlagen von IANUS eingeräumten Umfang ein. Bei Abweichungen haben die individuellen Auftragsunterlagen Vorrang vor den Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde ein Einfachnutzungsrecht. Mehrfachnutzungsrechte müssen als solche gesondert vertraglich vereinbart sein. Unter Mehrfachnutzung wird die gleichzeitige Installation und/oder Nutzung der Software auf mehreren Arbeitsplätzen durch den Kunden verstanden. Eine Mehrfachnutzung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die Software zwar nur auf einer Festspeichereinheit installiert ist, ein gleichzeitiger Zugriff auf die Software jedoch über mehrere Arbeitsplätze erfolgen kann. Ob und in welchem Umfang die Software vom Kunden auch mit verschiedenen Mandanten genutzt werden darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
Eine davon abweichende Benutzung der Software durch den Kunden stellt einen urheberrechtswidrigen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen dar.

C.2.03

Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von IANUS, Kopien der Software und der zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen anzufertigen. Das Recht, von der Software eine Sicherungskopie zu erstellen (§ 69d Abs. 2 UrheberG), bleibt davon unberührt.

C.2.04

Der Kunde darf, vorbehaltlich der Ziffer C.2.05, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der IANUS Software, Dokumentationen oder Kopien davon nicht an Dritte weitergeben.

C.2.05

Wenn die Software dem Kunden nur auf Zeit zur Nutzung überlassen wurde, insbesondere, wenn er sie gemietet hat, darf er die Software und Kopien davon in keinem Fall an Dritte weitergeben.
Der Kunde der Software gemietet hat, darf die Software ausschließlich am Ort seines Geschäftssitzes und unter seiner Firmierung nutzen. Eine anderweitige Nutzung berechtigt IANUS zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.
Der Kunde räumt IANUS das Recht ein, in seinen Räumen während der Geschäftszeit die Einhaltung dieser Nutzungsregelung jederzeit zu überprüfen.

C.2.06

Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version der Standardsoftware, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der erstmaligen Installation aktuell ist.

C.2.07

Die Dekompilierung der Software ist grundsätzlich nicht erlaubt. Soweit zur Erhaltung der Interoperabilität gemäß §69e UrhG der Kunde Schnittstellen-Informationen benötigt, wird IANUS auf Anforderung die Information an den Kunden herausgeben. Nur wenn IANUS diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren.

C.2.08

Ein Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen dieses Abschnitts C.2 ist eine Straftat nach § 106 UrhG und kann von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei besonderem öffentlichen Interesse oder nach Strafantrag verfolgt werden.

C.2.09

Für jeden Einzelfall der Verletzung der vorstehenden Nutzungsregelungen verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 50% des für die Software gezahlten Kaufpreises bzw. im Falle eines Software-as-a-Service Vertrages (SaaS) in Höhe einer Jahresvergütung für die Softwareüberlassung. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, nachzuweisen, dass IANUS gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die angegebene Pauschale entstanden ist.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, konkret nachgewiesenen Schadens behält sich IANUS ausdrücklich vor.

C.2.10

Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass der Kunde die Software über eine ihm erlaubte Mehrfachnutzung hinaus benutzt.

C.2.11

Für den Fall, dass die entsprechende Software dem Kunden vereinbarungsgemäß nur für begrenzte Zeit zur Nutzung überlassen wurde, ist IANUS berechtigt, durch technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Software nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit nicht mehr lauffähig ist. Die vertragsgemäße Nutzungsmöglichkeit des Kunden wird hierdurch nicht eingeschränkt.

C.2.12

Der Kunde ist verpflichtet, die Software bzw. deren Nutzung durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere etwaige Kopien der Software an einem geschützten Ort verwahren.

C.3. Rechte an Individualanpassungen

C.3.01

Sofern ausdrücklich im Vertrag oder im Angebot vereinbart, wird IANUS Teile der Standardsoftware an die Bedürfnisse des Kunden anpassen. Anpassungen an der Standardsoftware meint, die jeweiligen Komponenten von IANUS und deren Partnern, basierend auf den vom Kunden definierten Anforderungen, auszuwählen, zu modifizieren und miteinander zu kombinieren, für den vom Kunden vorgegeben Einsatzzweck (nachfolgend „Individualanpassungen“).

C.3.02

Sämtliche Individualanpassungen, sowie die Daten und Erkenntnisse, Kombinationsmöglichkeiten, Codes und Softwarebestandteile, die sich aus der Entwicklung der Individualanpassungen für den Kunden ergeben, verbleiben im vollständigen Eigentum und Inhaberschaft von IANUS.

C.3.03

Der Kunde ist berechtigt die Individualanpassungen im selben Umfang wie die Standardsoftware zu nutzen. IANUS räumt dem Auftraggeber hierzu an den Individualanpassungen einfache Nutzungsrechte gemäß Ziffer C.2. ein.

C.4. Daten des Kunden, Rechte an Ergebnis-Daten

C.4.01

Eine vollständige Nutzung der Software setzt die Zurverfügungstellung von Informationen und Daten durch den Kunden in digitaler Form im vereinbarten Format (nachfolgend „Kunden-Daten“) voraus. IANUS wird die Kunden-Daten ausschließlich zur Erfüllung der im Angebot und in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Leistungen verwenden. Hierfür räumt der Kunde IANUS an den Kunden-Daten einfache Nutzungsrechte, ausschließlich zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen, begrenzt auf die Laufzeit des Vertrages, ein. Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst das Recht die Kunden-Daten zu verarbeiten, zu bearbeiten, insbesondere in andere Formate zu übertragen, zu speichern, zu kopieren und auszuwerten. Sämtliche Kunden-Daten bleiben im Eigentum und in Inhaberschaft des Kunden. IANUS wird die Kunden-Daten nicht zu eigenen Zwecken sowie insbesondere nicht zum Training der Software verwenden.

C.4.02

IANUS räumt dem Kunden ausschließliche Nutzungsrechte an sämtlichen (Roh-)Daten, die Ergebnis der Softwareverarbeitung sind sowie an sämtlichen Auswertungen dieser Daten in der vereinbarten Form (nachfolgend gemeinsam „Ergebnis-Daten“) ein. Der Kunde ist frei die Ergebnis-Daten für eigene Zwecke, insbesondere zur Anmeldung von Schutzrechten, zur Optimierung eigener Produkte, zur Veröffentlichung, zu weiteren Forschungszwecken oder zum Training von Modellen, zu nutzen.

C.5. Erfüllungsort / Abnahme

C.5.01

Erfüllungsort für die von IANUS und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von IANUS am Sitz der Hauptverwaltung von IANUS in Dortmund.

C.5.02

Der Kunde ist verpflichtet, IANUS nach erbrachter Leistung deren Erbringung schriftlich zu bestätigen.

C.5.03

Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf IANUS zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.

C.5.04

Sind Teilabnahmen vereinbart, gelten die Ziffern C.5.02 und C.5.03 entsprechend für Teilleistungen.

C.5.05

Der Vertragsgegenstand beziehungsweise der Teilgegenstand gilt auf jeden Fall als abgenommen,

  • wenn der Kunde ihn für Produktivarbeiten benutzt

oder

  • wenn der Kunde oder Dritte selbstständig Eingriffe am Vertragsgegenstand vornehmen

oder

  • wenn der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach berechtigter Aufforderung zu Leistungsbestätigung/ Teilleistungsbestätigung IANUS diese Bestätigung nicht schriftlich erteilt oder – falls Testläufe vereinbart waren – nicht die Möglichkeit zur Durchführung der entsprechenden Programmabnahme einräumt.

C.6 Lieferzeiten und Lieferverzug

C.6.01

Etwaig vereinbarte Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei IANUS verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird IANUS den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, ist IANUS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.

C.6.02

Ist eine Lieferzeit vereinbart, so verschiebt sich diese angemessen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

C.6.03

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt eine etwa vereinbarte Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung durch IANUS. Die Lieferzeit verschiebt sich entsprechend.

C.6.04

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die IANUS trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, behördliche Anordnungen, Embargo oder ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den IANUS nicht einzustehen hat, soweit IANUS nicht ausnahmsweise das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie ausdrücklich übernommen hat. IANUS hat in dem vorgenannten Fall auch das Rechtvom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

C.6.04

Der Eintritt des Lieferverzugs von IANUS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

C.6.05

Verzögert sich die Leistungserbringung von IANUS durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile.

C.7. Zahlungsbedingungen/ Preisanpassung

C.7.01

Die Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.7.02

Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform gewährt.

C.7.03

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.04

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen für Dienstleistungen die IANUS während eines Monats erbringt, zum 1. des Folgemonats fällig. Das gilt auch, wenn sich die von IANUS für den Kunden erbrachten Dienstleistungen über mehrere Monate erstrecken.

C.7.05

Spätestens fällig sind an IANUS zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner ohne Mahnung automatisch in Zahlungsverzug.

C.7.06

Bei Zahlungsverzug des Kunden schuldet dieser Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes.

C.7.07

IANUS behält sich die Geltendmachung eines über Ziffer C.7.06 hinaus gehenden Schadens vor.

C.7.08

Erfüllungsort für an IANUS zu leistenden Zahlungen ist der Geschäftssitz von IANUS in Dortmund.

C.7.09

IANUS behält sich bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Software-as-a-Service (SaaS) Verträgen, wozu auch die PartnerPakete, und StrömungsRaum Pakete zählen, vor, die wiederkehrende (zumeist monatliche) Vergütung zu Beginn eines jeden neuen Kalenderjahres entsprechend der dann geltenden IANUS Preisliste um bis zu 9 % zu erhöhen.
IANUS teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung zwei Monate vorher in Textform mit. Widerspricht der Kunde der Preiserhöhung nicht binnen einer Frist von einem Monat ab Ankündigung der Preiserhöhung in Textform, gilt die Preiserhöhung als genehmigt. Widerspricht der Kunde indes frist- und formgerecht, steht IANUS ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum Beginn der angekündigten Preiserhöhung zu. Die Kündigungsfrist für IANUS beträgt in diesem Fall abweichend von etwaig anders vereinbarten Fristen oder Vertragslaufzeiten zwei Wochen zum Monatsende.

C.7.10

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, sofern die vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von IANUS steht.

C.7.11

Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.10, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit IANUS ihren eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.

C.7.12

Wird nach Abschluss des Vertrages – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von IANUS- erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von IANUS durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist IANUS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann IANUS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IANUS kann in diesem Fall pauschalen Schadensersatz verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass IANUS gar kein oder ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. IANUS ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.

C.7.13

Die Stundensätze, Zuschläge et cetera von IANUS gelten für jede normale Warte- und Arbeitsstunde unter Zugrundelegung der jeweiligen tariflichen Wochenarbeitszeit. Es gilt die jeweils aktuelle Vergütungs- und Reisekostenliste von IANUS. Reisestunden werden ebenfalls entsprechend der jeweils aktuellen Vergütungs- und Reisekostenliste von IANUS berechnet. Die Auslösung (Verpflegung und Unterkunft im Inland) berechnet IANUS für jeden Reise- und Arbeitstag. Falls eine Installations- oder sonstige Kundendienstleistung nach einem Wochenende fortgesetzt wird, sind nach Wahl von IANUS für das Wochenende Auslösung oder Fahrtkosten zu zahlen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Feiertagzuschläge und Auslösung werden auch an örtlichen (am Einsatzort geltenden) Feiertagen erhoben.

C.7.14

Reisekosten werden wie folgt abgerechnet:

–  Flugreisen: Economy-Class (Grundsatz)

Business-Class (bei Flugreisen mit Dauer >4 Stunden (oneway))

–  Bahnreisen:  1. Klasse

–  Nahverkehr: Taxi und ggf. Gepäckträger

–  Betriebseigene oder von Mitarbeitern der IANUS eingesetzte KFZ: Kilometerpauschale gemäß den IANUS -Verrechnungssätzen.

C.7.15

Reisestunden und Fahrtausgaben für die Rückreise können und werden erst nach deren Beendigung auf Arbeitsbescheinigungen oder Stundenzetteln eingetragen.

C.7.16

Die vorbezeichneten Rechnungssätze von IANUS basieren auf den jeweils gültigen Lohn-, Gehalts- und Arbeitszeittarifen. Für den Fall, dass Letztgenannte geändert werden, behält sich IANUS eine entsprechende Änderung der Rechnungssätze vor. Die jeweils gültigen Rechnungssätze werden dem Kunden auf Wunsch übermittelt.

C.7.17

Verzögert sich eine Installation, Wartung, Konfiguration, Datenübernahme oder eine sonstige von IANUS zu erbringende Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von IANUS liegen, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von IANUS eingesetzten Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu tragen, wenn die Verzögerungsgründe vom Kunden zu vertreten sind.

C.8. Kontroll- und Rügeobliegenheiten

C.8.01

Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen durch IANUS stets zu überprüfen. Die Leistungen von IANUS sind vom Kunden bei Übergabe, Installation oder Bereitstellung (je nachdem, was von IANUS geschuldet ist) unverzüglich auf jegliche Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel sind unverzüglich mindestens in Textform gegenüber IANUS anzuzeigen.

C.8.02

Die Kontroll- und Rügeobliegenheiten erstrecken sich auch auf etwaig vereinbarte Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibungen, Bedarfsanalysen und ähnliche Informationen, die IANUS dem Kunden im Zusammenhang mit einer von IANUS zu erbringenden Leistung zukommen lässt.

C.9 Datensicherung

IANUS weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und dergleichen) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell und der Volatilität der Datenbank angepasst zu sichern. Diesen Anforderungen genügt der Kunde insbesondere, wenn er gemäß Norm DIN ISO 27001 IT-Grundschutz verfährt.
Sollte es zu einem von IANUS zu vertretenen Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von IANUS darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Die Haftung von IANUS in den Fällen der Ziffer C.11.02 bleibt davon unberührt.

C.10. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)

C.10.01

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Bedienungsanleitung) gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat.

C.10.02

Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von IANUS für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

C.10.03

Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der etwaigen (ausdrücklich zu vereinbarenden) Zurverfügungstellung von Speicherplatz gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff BGB).
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. (1) BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. 

C.10.04

Sofern durch von IANUS durchgeführte Arbeiten die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.10.05

IANUS kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Programmfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass IANUS dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Programms dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

C.10.06

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde IANUS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei IANUS sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn IANUS mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von IANUS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.11. Sonstige Haftung

C.11.01

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.11.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen IANUS ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IANUS.

C.11.02

Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht

  • soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von IANUS oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;

  • bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;

  • bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;

  • bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;

  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;

  • bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch IANUS;

  • in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.11.03

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn IANUS die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

C.12. Leistungs- und Erfüllungsort

C.12.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von IANUS zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von IANUS.

 C.12.02

Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von IANUS.

C.13. Eigentumsvorbehalt / Lizenzvorbehalt

C.13.01

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Für Softwarelieferungen bedeutet das, dass das Nutzungsrecht an der Software gemäß den geltenden Lizenzbedingungen unter der auflösenden Bedingung eines berechtigten Herausgabeverlangens von IANUS gemäß Ziffer C.13.04 übertragen wird.

C.13.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die IANUS im Interesse des Kunden eingegangen ist.

C.13.03

Eine Verpfändung der Software ist nicht zulässig.

C.13.04

IANUS ist berechtigt, die Software bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug heraus zu verlangen bzw. deren Überlassung zur Nutzung einzustellen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.
In dem Augenblick, in dem IANUS von dem Kunden die Herausgabe der Software verlangt, weil dieser sich wegen irgendeiner Forderung aus der Geschäftsverbindung oder wegen einer Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die IANUS im Interesse des Kunden eingegangen ist, im Verzug befindet, erlischt jegliches Nutzungsrecht in Ansehung dieser Software, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass IANUS das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
Wenn der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf die Software weiter nutzt, ist das eine Straftat nach § 106 UrhG und kann von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei besonderem öffentlichen Interesse bzw. nach Strafantrag verfolgt werden.

C.14. Geheimhaltung/ Datenschutz

C.14.1

IANUS und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen oder von als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.  

C.14.02

IANUS wird insbesondere die jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

C.14.03

Der Kunde hat sicherzustellen, dass von ihm übergebene Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne einschlägiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen enthalten.

C.14.04

Sofern und soweit IANUS im Rahmen der Leistungserbringung ausnahmsweise Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird IANUS die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Kunden verarbeiten.

C.15. Überschriften/ Definition

C.15.01

Überschriften in den Geschäftsbedingungen von IANUS dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.15.02

Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Geschäftsbedingungen von IANUS sind auch solche Erklärungen anzusehen, die von einem Handlungsbevollmächtigten in Textform (etwa per Telefax, eMail oder Brief) übermittelt werden.

C.16 Gerichtsstand und materielles Recht

C.16.01

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und IANUS ist Gerichtsstand Dortmund.
IANUS ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

C.16.02

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C.17. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in dem Vertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.

 

D. Sonderbedingungen für Beratungsleistungen

D.0. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die Beratung des Kunden auf dem Gebiet der Geometrie- und Verfahrensoptimierungen.

D.1. Pflichtenumfang

IANUS ist aufgrund besonderer Sach- und Fachkenntnis der berufene Berater in Fragen von Strömungssimulationen. IANUS erbringt ihre Beratungsleistung aufgrund der dieser Sachkenntnis entspringenden Erfahrung. Liegen im Bereich des Kunden besondere, von der allgemeinen Erfahrung abweichende Umstände vor, ist IANUS bei der Beratung für die Beachtung dieser Umstände nur dann verantwortlich, wenn der Kunde IANUS über derartige Besonderheiten aufgeklärt hat.

D.2. Vergütung

Die von IANUS geleistete Beratung im Sinne der Ziffer D.1 wird von anderen Leistungen gemäß der dann gültigen IANUS Preisliste jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

D.3. Fälligkeit

Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen für Beratungsleistungen die IANUS während eines Monats erbringt, 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Das gilt auch, wenn sich die von IANUS für den Kunden erbrachten Beratungsleistungen über mehrere Monate erstrecken.

D.4. Allgemeine Leistungsbedingungen

Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Beratungsleistungen ergänzend die Allgemeinen Leistungsbedingungen der IANUS gem. Abschnitt C.

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